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Das Handyverbot während der Autofahrt reicht über das Telefonieren hinaus

 Weitere Funktionen des Mobiltelefons dürfen während der Fahrt ebenfalls nur sehr eingeschränkt genutzt werden

 Die GTÜ empfiehlt unbedingt eine Freisprecheinrichtung

 Eine noch bessere Lösung: die kleine Pause

Hinter manchen Verboten steckt viel mehr als es auf den schnellen Blick erscheint: Klar – das Telefonieren während der Fahrt mit dem Handy am Ohr ist verboten. Nachvollziehbar dürfte ebenso sein, dass das Verfassen einer SMS vom Verkehrsgeschehen ablenkt und deswegen gleichfalls untersagt ist. Aber wie steht es um das Kommunizieren über ein auf laut gestelltes Handy, das auf dem Beifahrersitz liegt? Oder mit der Navigation vom abgelegten Mobiltelefon, die dank eindeutiger Sprachanweisungen gut funktioniert, auch ohne ständigen Blick aufs Display? Rasche Antworten: Beides ist nicht gestattet – weil man für solche Aktionen meist zuvor das Handy in die Hand nimmt. Abhilfe verspricht allenfalls eine Handyhalterung, sofern ein kurzer Blick zur Gerätebedienung genügt. Fürs Telefonieren rät die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH grundsätzlich zu einer Freisprecheinrichtung. Einfache, aber absolut brauchbare Geräte lassen sich einfach nachrüsten oder können – beispielsweise ganz simpel – auf die Sonnenblende gesteckt werden.

Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung regelt Fragen um die Benutzung elektronischer Geräte. Da geht es zunächst um die Pflichten des Fahrzeugführenden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt werden, unter anderem eben von Handy und Co. Absatz 1a formuliert ganz klar: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder der Organisation dient […] nur benutzten, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen oder gehalten wird.“ Eine Sprachsteuerung oder eine Vorlesefunktion hingegen sind ausdrücklich gestattet und ebenso eine kurze, „den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät“.

Was unter den Oberbegriff „Gerät“ fällt, hat der Gesetzgeber zusammengefasst: Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone. Teilweise indirekt aufgeführt sind in einer langen Liste auch zun Beispiel Tablets, Smartwatches, Navigationsgeräte und Fernseher.

Automobilclubs und Juristen deuten diese Sätze so, dass Smartphone oder Tablet während der Fahrt nur benutzt werden dürfen, wenn sie sich in einer Halterung befinden und eben nicht in der Hand gehalten oder lose abgelegt werden. Und auch das nur, wenn ein kurzer Blick für die Bedienung genügt, soweit es die Verhältnisse zulassen. Ein Telefongespräch von einem in einer Halterung befestigten Smartphone anzunehmen ist somit gestattet, eine Text- oder Messenger-Nachricht zu tippen allerdings nicht. Weiter gedacht heißt das, dass ein Blick auf die Smartwatch wegen der Uhrzeit erlaubt ist, das Lesen einer E-Mail hingegen untersagt.

Sinnvoll ist die Handynutzung per Sprachsteuerung. Dann bleiben auch beim Annehmen eines Anrufs beide Hände am Lenkrad, und genau das will der Gesetzgeber. Bei einer fest verbauten Freisprecheinrichtung gibt es in vielen Fahrzeugen Tasten fürs Annehmen und Auflegen am Lenkrad.

Übrigens: Gespräche mit dem Handy in der Hand sind erst dann gestattet, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Ein Abschalten durch die Start-Stopp-Automatik im Stau oder an der Ampel genügt nicht.

Die GTÜ rät stets zur Vorsicht beim Umgang mit elektronischen Geräten im Auto. Ein einfaches Beispiel verdeutlicht das: Selbst wer für nur zwei Sekunden abgelenkt ist, legt bei Tempo 60 eine Strecke von 33,33 Metern sozusagen im Blindflug zurück. Das verdeutlicht, welche gefährliche Situationen während dieser Aufmerksamkeitslücke entstehen können.

Wenn es zu keiner Gefährdung kommt, droht zumindest ein heftiges Bußgeld. Ein falsch genutztes Handy wird als Ordnungswidrigkeit mit 100 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei geahndet. Kommt es zu einer Gefährdung, sind 150  Euro fällig, hinzu kommen zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot. Führt die unerlaubte Handynutzung gar zu einem Unfall, liegt das Bußgeld bei 200 Euro, samt zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot.

Für Fahranfänger gelten verschärfte Bestimmungen: Wenn sie bei einer untersagten Handynutzung erwischt werden, verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre, zusätzlich wird der Besuch eines Aufbauseminars angeordnet.

Das Fahrrad ist in dieser Betrachtung nicht außen vor. Wer auf einem rollenden Zweirad mit dem Handy in der Hand telefoniert, wird mit 55 Euro zur Kasse gebeten. Ein Headset darf als Freisprecheinrichtung getragen werden, wenn es das Hören von Umgebungsgeräuschen nicht beeinträchtigt. Ein schmaler Grat – besser ist es in jedem Fall, zum Telefonieren anzuhalten.

In Sachen Ablenkung im Auto lassen sich über die Handynutzung hinaus noch viele Themen aufgreifen. Zum Beispiel das weite Feld der Nahrungsaufnahme. Essen und Trinken im Wagen ist zumindest in Deutschland nicht verboten. Wenn es allerdings zu einem Unfall kommt, weil der Fahrer von seiner Mahlzeit abgelenkt ist, kann das als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden samt einer Mitschuld des Fahrers. Die GTÜ bringt es so auf den Punkt: Ein gesunder Menschenverstand sollte die Maxime für eigenes Handeln sein – und ein Müsliriegel statt Salat in voller Fahrt wird zur besseren Alternative. Stichwort Flüssigkeitsaufnahme: Trinken kann bei längerer Fahrt absolut notwendig sein. Sie erfolgt am besten aus einer Flasche mit Einhandverschluss – oder in einer kurzen Pause.

Pausen sind ohnehin eine gute Idee: Ob nun Telefonieren, Nachrichten schreiben, Essen und Trinken – eine Fahrtunterbrechung auf einem Parkplatz oder vor einer Raststätte ist die beste Variante für alle Tätigkeiten, die nicht dem eigentlichen Fahren dienen. Ganz ohne Gefährdung für sich und andere. Und nach ein paar Schritten rund ums Autos ist der Fahrer zudem meist fitter als zuvor.

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    Das Ingenieurbüro wurde von Werner Richter, einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, im Jahre 1963 in Hanau gegründet. Herr Richters Arbeitsgebiete waren Schadenbegutachtungen und Bewertungen von Kraftfahrzeugen.

    1987 nahm Hr. Dipl.-Ing. Dieter Rosenberger seine selbstständige Tätigkeit im Ingenieurbüro Richter auf und wurde von der IHK-Hanau Gelnhausen Schlüchtern für das Fachgebiet "Schäden und Bewertungen an Kraftfahrzeugen" öffentlich bestellt und vereidigt.

    1990 schied Herr Richter altersbedingt aus und die Firma wurde von Herrn Rosenberger weitergeführt.

    2000 erweiterte Herr Rosenberger seinen Tätigkeitsbereich und führte die erste amtliche Hauptuntersuchung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft für technische Überwachung (GTÜ) durch.

    2004 wurde das alte Gebäude in der Breslauer Straße verlassen und das neu erbaute Büro mit Prüfstelle und bedarfsgerechter Ausstattung direkt im Industriegebiet Hanau Nord bezogen.

    2014 wurde die Rosenberger Ingenieurgesellschaft mbH gegründet und übernahm in folgenden Jahren den Betrieb an der KFZ Prüfstelle und dem Sachverständigenbüro. Nach Ausscheiden eines der Geschäftsführer hat die Rosenberger Ingenieurgesellschaft mbH den Betrieb an diesem Standort zum 31.12.2022 eingestellt.

    2023 wird der Betrieb des Standortes der KFZ Prüfstelle und des Sachverständigenbüros  im Industriegebiet Hanau Nord mit neuer Firmierung SVI GmbH aufgenommen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer der SVI GmbH führen M. Eng. Andreas Henkel und M. Eng. Alexander Asmus den Standort der KFZ Prüfstelle fort.

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