Welcher Fall auch eingetreten ist...
- Sie sind am Unfall nicht schuld...
- Es besteht vermutlich eine Teilschuld...
- Sie hatten einen Kaskoschaden (Hagel, Diebstahl, Wildunfall)...
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Der Unfallgegner ist schuld (Haftpflichtschaden)...was nun:
Wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden spricht man von einem Haftpflichtschaden, da Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anmelden. In diesem Fall haben Sie das Recht einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten hierfür hat Ihnen die gegnerische Versicherung zu erstatten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt haben sollte. Denn die Schadenfeststellung, die ja letztlich zur Schadenhöhe führt ist die Sache des Geschädigten und nicht des Schadensverusachers.
Gemäß § 249 BGB sind Ihnen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Einbußen die im Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehen, zu ersetzen:
Fahrzeugschaden
Sie müssen den Ihnen entstandenen Schaden Ihrem Unfallgegner nachweisen. Sie können Ersatz der Reparaturkosten verlangen und zwar basierend auf der Grundlage der Kosten für eine fachgerechte Reparatur. Das heißt Ihnen stehen die Kosten zu, welche in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Die Mehrwertsteuer wird nur gegen Vorlage einer Reparaturrechnung erstattet. Ob, wie und wo Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, spielt dabei keine Rolle. Die Höhe der Reparaturkosten können Sie über das Gutachten eines Sachverständigen nachweisen. Lassen Sie sich diese Beweispflicht nicht durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung abnehmen. Beauftragen Sie einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens.
Personenschaden
Personenschäden wie Heilungskosten, Verdienstausfall und Erwerbsminderung werden häufig von den eigenen Versicherungen (Krankenkasse, Unfallversicherung, etc.) oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Der Ersatzanspruch geht dann an diese Stellen über. Das Schmerzensgeld müssen Sie in jedem Fall selbst geltend machen. Am besten unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
Gutachten
Ist die Höhe eines Bagatellschadens (Schäden unter ca. EUR 1000) überschritten, oder handelt es sich bei den betroffenen Teilen um sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Radaufhängung) haben Sie das Recht, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Mit einem objektiven und qualifizierten Gutachten verfügen Sie über die Grundlage einer korrekten Schadenregulierung. Ein Gutachten gibt Auskunft über die Höhe der Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall, die Reparaturdauer, evtl. Umbaukosten, Wiederbeschaffungsdauer, Wertminderung und Höhe des Nutzungsausfalls. Zudem kann ein Gutachten zur Rekonstruktion des Schadenherganges beitragen.
Sachverständigenhonorar
Die Kosten für das Gutachten hat Ihnen die gegnerische Versicherung zu erstatten. Dies gilt auch für den Fall, daß die gegnerische Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt haben sollte.
Totalschaden
Sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall steht Ihnen der Wert des Fahrzeuges vor dem Schadeneintritt (Wiederbeschaffungswert) abzüglich dem Wert des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) zu. Beide Werte können Sie über das Gutachten eines Sachverständigen nachweisen. Die Erstattung der Mehrwertsteuer hängt davon ab, ob und auf welchem Wege Sie sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen. Auch wenn die Reparaturkosten bereits 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und eine Reparatur nicht nachgewiesen wird, wird eine Abrechnung auf Totalschadenbasis durchgeführt. Im Rahmen des sog. Integritätsinteresses dürfen die nachgewiesenen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigen. Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 04.06.1993 darf der Geschädigte sein Fahrzeug sofort zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß sich der Geschädigte in aller Regel nicht verweisen lassen.
Wertminderung
Die sog. merkantile Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug trotz einer fachgerechten Reparatur erfährt. Schließlich handelt es sich hierbei um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Die Höhe der Wertminderung ist abhängig von Fahrzeugalter, Laufleistung, Schadenhöhe, Schadenumfang, Marktgängigkeit und anderen Faktoren. Die Höhe der Wertminderung wird im Gutachten eines Sachverständigen ermittelt.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nurmehr gegen Vorlage einer Reparaturrechnung erstattet. Im Totalschadenfall wird die Mehrwertsteuer ebenfalls nur mehr gegen Nachweis der Ersatzbeschaffung erstattet. Die Höhe der Mehrwertsteuer ist abhängig davon, ob das Ersatzfahrzeug regel- oder differenzbesteuert wird. Bei älteren Fahrzeugen (ab ca. 10 Jahre) wird davon ausgegangen, dass aufgrund der geringen Gewinnerwartung, der aktuellen Gewährleistungsbedingungen sowie der beschränkten Marktgängigkeit seitens der Gebrauchtwagenhändler kaum Interesse am Handel solcher Fahrzeuge besteht. Somit wird der Fahrzeugwert ohne Mehrwehrtsteuer also steuerneutral ermittelt. Ein Abzug der Mehrwertsteuer seitens der gegnerischen Versicherung ist in diesem Fall nicht korrekt.
Mietwagen
Für die Dauer der Reparatur, bzw. den Zeitraum der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges steht Ihnen ein Mietwagen zu. Sofern Sie ein Fahrzeug einer Klasse niedriger anmieten, werden die Kosten in voller Höhe übernommen, andernfalls wird Ihnen ein Selbstbehalt angerechnet. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind Sie gehalten einen Preisvergleich anzustellen.
Nutzungsausfall
Für den Fall, daß Sie auf einen Mietwagen verzichten, steht Ihnen Nutzungsausfall zu. Die Höhe ist abhängig von der Einstufung Ihres Fahrzeuges und bewegt sich von 23,00 bis knapp 100,00 Euro/Tag.
Bagatellschaden
Von einem Bagatellschaden spricht man dann, wenn ein Laie erkennen kann, daß es sich um einen geringen Schaden handelt. Nach allgemeiner Rechtsprechung ist dies bis zu einer Schadenhöhe von etwa 750.- bis 1000 Euro der Fall. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Reifen, Radaufhängung) betroffen sind. Zu bedenken ist auch die Möglichkeit, daß sich hinter nachgiebigen Kunststoffbauteilen(z.B. Stoßfänger) weitere Schäden verbergen können.
Rechtsanwaltshonorar
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht es Ihnen frei einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Kosten für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden.
Sachschaden
Sollten neben dem reinen Fahrzeugschaden weitere mitgeführte Gegenstände beschädigt worden sein, ist Ihnen der entstandene Schaden gegen Nachweis von Reparaturkosten oder Wert ebenfalls zu ersetzen.
Umbaukosten
Haben Sie Ihr Fahrzeug mit speziellen Einrichtungen versehen (HiFi-Anlagen, Taxi- oder Fahrschuleinrichtungen, o.ä.) die zwar nicht beschädigt wurden, aber in ein evtl. anfallendes Ersatzfahrzeug umgebaut werden müssen, so sind Ihnen diese Kosten gegen Nachweis zu ersetzen.
Abschleppkosten
Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit und muß abgeschleppt werden, werden Ihnen die anfallenden Kosten gegen Nachweis erstattet.
Unkostenpauschale
Ohne Einzelnachweise wird für Telefonkosten, Briefporto, usw. eine Pauschale von etwa 20,00 bis 30,00 Euro anerkannt. Höhere Unkosten sind im Einzelfall nachzuweisen.
Ab-, Anmeldekosten
Wird nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so besteht auch Anspruch auf die Ab- und Abmeldekosten einschließlich der Kosten für neue Kennzeichen.
Verwertungskosten
Stellt das Fahrzeug nach einem Totalschaden keinen Wert mehr dar und wird verschrottet, werden die Verwertungskosten ersetzt.
Teilschuld/Mitverschulden
Mitverschulden ist das eigene Verschulden des Geschädigten, dass sich dieser anrechnen lassen muß. Doch Vorsicht, oftmals unterstellt die gegnerische Versicherung eine Mitschuld, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht. Ein Sachverständiger kann unter Umständen anhand des Schadenbildes ein Mitverschulden ausschliessen.
Im Falle einer Mitschuld sind Sie mit der Einschaltung von Rechtsanwalt und Sachverständigem bestens beraten.
Grundsätzlich werden Ihnen im Falle einer Mitschuld dieselben wirtschaftlichen Einbußen
wie im Falle eines unschuldig erlittenen Schadens ersetzt (Haftpflichtschaden), jedoch jeweils nur im Prozentsatz Ihrer Unschuld.
Darüberhinaus besteht die Möglichkeit der sogenannten Quotelung. In diesem Fall nehmen Sie Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch und fordern den verbleibenden Restschaden beim Haftpflichtversicherer des Gegners ein.
Genauere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen gerne Ihr Rechtsanwalt.